Chance Swiss
«Veränderung gibt es nur durch Handeln!»
– Dalai Lama
Über uns
Chance Swiss
Chance Swiss ist ein gemeinnütziger Verein und setzt sich seit 2002 für Kinder- und Frauenrechte ein. Der Schwerpunkt unserer Arbeit ist der Kampf gegen Menschenhandel und Zwangsprostitution. Gemeinsam mit unseren Partnerorganisationen sorgen wir dafür, dass Menschen in den Projektländern gerettet, geschützt und über die Gefahr von Verschleppung informiert werden, fördern die Bildung sozial benachteiligter Menschen und leisten Öffentlichkeitsarbeit in der Schweiz.
Partner vor Ort
Bei den Projekten arbeiten wir stets mit lokalen Partnern zusammen, da sie die Situation vor Ort am besten einschätzen können. Wir unterstützen nur Projekte von Organisationen, die wir persönlich kennen und denen wir vertrauen. So wird das Engagement vor Ort wirksam und dauerhaft – und wir können direkte und unbürokratische Hilfe garantieren. Unsere Schwerpunktländer sind Nepal und Indien.
Unsere 100%-Garantie
Chance Swiss verbürgt sich dafür, dass Ihre Spenden zu 100 % für die Projekte unserer Partnerorganisationen und unsere Öffentlichkeitsarbeit gegen Menschenhandel verwendet werden. Sämtliche Verwaltungskosten werden durch Mitgliederbeiträge und Sponsoren abgedeckt.
Vorstand
Vorstand
Team
Team
Young Chance
Young Chance
Unsere Sponsoren & Partner
Vereinstatuten
a. Der Verein führt den Namen Chance Swiss im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.
b. Sitz des Vereins ist Thun.
a. Der Verein Chance Swiss setzt sich für Kinder- und Frauenrechte ein. Der Schwerpunkt seiner Arbeit ist der Kampf gegen Menschenhandel, Zwangsprostitution, Missbrauch und Ausbeutung von Frauen und Kindern. Gemeinsam mit seinen Partnerorganisationen sorgt Chance Swiss dafür, dass Menschen in den Projektländern gerettet, geschützt und über Menschenhandel informiert werden, fördert die Bildung sozial benachteiligter Frauen und Kinder und leistet Öffentlichkeitsarbeit in der Schweiz.
b. Der Verein Chance Swiss ist politisch und religiös neutral.
c. Die Arbeit und Unterstützung des Vereins richten sich an Menschen unabhängig ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, religiösen oder politischen Überzeugung und sexuellen Orientierung.
d. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
a. Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Verkauf von Büchern und Produkten
- Subventionen
- Spenden und Zuwendungen aller Art.
b. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
a. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Vereinszweck unterstützen.
b. Mitgliederkategorien sind:
- Einzelmitglieder
- Familienmitglieder
- Juristische Personen.
c. Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelmitglieder, Familienmitglieder und juristische Personen bezahlen unterschiedlich hohe Beiträge. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
d. Einer Person, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt hat, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
e. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung oder direkt mit der Einzahlung des ersten Jahresbeitrags.
f. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich; die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
a. Die Mitgliedschaft endet durch
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
a. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
b. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei groben Verstössen gegen Statuten und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
c. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle.
a. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
b. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen und die vom Vorstand vorgeschlagenen Traktanden enthalten.
c. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe einer Traktandenliste verlangt.
d. Anträge der Mitglieder müssen schriftlich und mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
a. Die Mitgliederversammlung berät und beschliesst über
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin des Vorstandes
- die Wahl von zwei Revisor/innen oder der Revisionsstelle
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Genehmigung des Budgets
- die Entlastung des Vorstands
- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- den Ausschluss von Mitgliedern (mit Ausnahme von Ziff. 6c)
- Statutenänderungen
- die Auflösung des Vereins.
b. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
c. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Vorstandsmitglieds.
d. Über die Versammlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
a. Der Vorstand besteht aus 3 bis 8 Personen:
- Präsident/in
- Vizepräsident/in
- Aktuar/in
- Kassierer/in
- bis zu vier Beisitzer/innen.
b. Die Vorstandsmitglieder werden auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Das Wahlrecht, d.h. die Wahl in den Vorstand, steht allen Mitgliedern zu.
c. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Ämterkumulation ist möglich.
d. Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich. Hiervon ausgenommen sind geschäftsführende Vorstandsmitglieder sowie durch den Vorstand bestimmte Personen, die für die Erreichung der Vereinsziele gegen eine angemessene Entschädigung beauftragt werden.
e. Die Teilnahme an Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ehrenamtlich.
f. Der Vorstand hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen (gemäss Spesenreglement).
a. Der Präsident und der Vizepräsident sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten jeder für sich den Verein in allen Vereinsangelegenheiten.
b. Der Vorstand bestimmt und erledigt alles, was zur Führung und Erhaltung des Vereins Chance Swiss notwendig und nützlich ist. Er hat das Recht und die Pflicht, alle Angelegenheiten des Vereins Chance Swiss zu besorgen und vertritt den Verein nach aussen.
c. Der Vorstand erlässt eine Kompetenzen- und Unterschriftenregelung sowie ein Spesenreglement.
a. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mit einer Frist von einer Woche eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter der Präsident oder sein Stellvertreter. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. sein sitzungsleitender Stellvertreter den Ausschlag.
b. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten mindestens zweimal pro Jahr oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
c. Kann nach Ablauf der Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds, die drei Jahre beträgt, eine Neuwahl nicht fristgerecht durchgeführt werden, so bleibt die Person bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.
d. Neuwahlen sollen unverzüglich angesetzt werden, wenn die Zahl der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder drei unterschreitet.
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die
Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Kontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung in der Kompetenzen- und Unterschriftenregelung.
Statutenänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
a. Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, zugleich sind Liquidatoren zu wählen.
b. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen steuerbefreiten gemeinnützigen Verein mit ähnlicher Zielsetzung, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 6. April 2022 beschlossen und ersetzen diejenigen vom 20. Mai 2015. Sie treten am 6. April 2022 in Kraft.